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   FG München, 28.09.2007 - 10 K 3429/07   

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https://dejure.org/2007,24494
FG München, 28.09.2007 - 10 K 3429/07 (https://dejure.org/2007,24494)
FG München, Entscheidung vom 28.09.2007 - 10 K 3429/07 (https://dejure.org/2007,24494)
FG München, Entscheidung vom 28. September 2007 - 10 K 3429/07 (https://dejure.org/2007,24494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der Kosten für die Teilnahme eines ausländischen Ehegatten an einem Deutschkurs als Werbungskosten oder Sonderausgaben; Qualifizierung der Aufwendungen als Weiterbildungskosten oder Fortbildungskosten bei Vorliegen einer bereits abgeschlossenen Ausbildung; ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deutschkurs für Ausländer; Werbungskosten; Aufwendungen für die Berufsaus- bzw. -weiterbildung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Deutschkurs für Ausländer - Werbungskosten - Aufwendungen für die Berufsaus- bzw. -weiterbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 14/04

    Aufwendungen eines Ausländers für Deutschkurs sind nichtabziehbare Kosten der

    Auszug aus FG München, 28.09.2007 - 10 K 3429/07
    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen (BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 14/04, BFH/NV 2007, 1561 m.w.N.).

    Voraussetzung ist, dass die berufliche Veranlassung der Aufwendungen durch einen hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit erwarteten steuerbaren Einnahmen nachgewiesen wird (BFH-Urteile vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BStBl II 2004, 888; und in BFH/NV 2007, 1561 m.w.N.).

    Der Abzug der Aufwendungen bleibt nur dann in voller Höhe zulässig, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt und von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1561).

    Voraussetzung für die Anerkennung solcher Aufwendungen ist, dass vom Steuerpflichtigen eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1561).

  • BFH, 22.07.2003 - VI R 137/99

    Vorab entstandene Werbungskosten bei Erziehungsurlaub

    Auszug aus FG München, 28.09.2007 - 10 K 3429/07
    Voraussetzung ist, dass die berufliche Veranlassung der Aufwendungen durch einen hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit erwarteten steuerbaren Einnahmen nachgewiesen wird (BFH-Urteile vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BStBl II 2004, 888; und in BFH/NV 2007, 1561 m.w.N.).
  • BFH, 23.08.1996 - VI B 91/96
    Auszug aus FG München, 28.09.2007 - 10 K 3429/07
    Die Aufwendungen zur Erlangung dieser Kenntnis sind deshalb --ebenso wie diejenigen für den Besuch allgemeinbildender Schulen und zur Erlangung entsprechender Schulabschlüsse-- der allgemeinen Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG und nicht der Berufsaus- und weiterbildung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen BFH-Beschluss vom 23. August 1996 VI B 91/96, in [...]).
  • FG Nürnberg, 23.04.2015 - 6 K 1542/14

    Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch eines Deutschkurses zur

    Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften anstrebt (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; FG München, Urteil vom 28.09.2007 10 K 3429/07, juris).

    Die Kenntnis der deutschen Sprache gehört bei Personen, die in der Bundesrepublik leben, zur Allgemeinbildung und ist für sie unabhängig davon, welchen Beruf sie hier ausüben, im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung von Bedeutung (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096; BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; FG München Urteil vom 28.09.2007 10 K 3429/07, juris).

    Die Aufwendungen zur Erlangung dieser Kenntnisse sind deshalb der allgemeinen Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG und nicht der Berufsausbildung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; FG München Urteil vom 28.09.2007 10 K 3429/07, juris).

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